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Rauchmelder­pflicht im Privatbereich

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Seit dem 01.01.2016 gilt in Sachsen eine Rauch­melder­pflicht für Neu- und Umbauten.
Diese weitet sich seit dem 08.06.2022 auch auf Bestands­objekte im Privat­bereich aus.
Hierfür gibt es eine Übergangs­frist, welche zum 31.12.2023 ausläuft.
Bis dahin müssen in allen Bestands­objekten Rauch­melder nach­gerüstet werden.

Was es dies­bezüglich zu be­achten gibt, möchten wir Ihnen in diesem Beitrag kurz er­läutern.

Die Rauch­melder müssen unter anderem in allen Räumen, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie in den Fluren, die in diese Räume bzw. ins Freie oder ins Treppen­haus führen, angebracht werden.

Weiter ist darauf zu achten, dass die Überwachungs­fläche eines Heim­rauch­melders bei ca. 40-60 qm liegt.
Ist der Raum größer als 60 qm, sind zwei Rauch­melder anzu­bringen.
Außerdem muss bei der Montage ein Mindest­abstand von ca. 50 cm zu anderen Ge­gen­ständen, wie z.B. Lampen, Unterzügen etc. beachtet werden.

Worauf sollten Sie noch achten beim Kauf eines Heim­rauch­melders?

  • auf das Qualitäts­zeichen „Q“, welches dem Rauchmelder eine hohe Qualität zertifiziert
  • auf eine fest verbaute Batterie, welche eine Le­­bens­dauer von 10 Jahren haben sollte
  • eine Vernetzung der Rauch­melder untereinander, wenn das Objekt größer ist

Sollten Sie weitere Fragen bzgl. der Rauch­melder­pflicht haben oder eine fachgerechte Be­ratung, sowie Montage wün­schen, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.